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Gerichtliches Mahnverfahren
- Das gerichtliche Mahnverfahren
spielt im deutschen Gerichtswesen eine herausragende Rolle und stellt für
Sie ein effektives Mittel dar, um Ihre Forderungen zu realisieren.
- Es bietet sich vor allem bei Schuldnern
an, deren Zahlungsunwilligkeit bekannt ist und ist verglichen mit dem gerichtlichen
Klageverfahren Kosten sparend, aber dennoch sehr effektiv.
Allerdings ist es mitunter nicht nur
zeitintensiv, einen entsprechenden Mahnbescheid auszufüllen, sondern für den
Rechtsunkundigen in manchen Fallkonstellationen auch schwierig, das gerichtliche
Mahnverfahren sofort richtig in die Wege zu leiten.
- Zum Beispiel bietet sich das gerichtliche
Mahnverfahren nur an, wenn mit einem Einspruch des Schuldners gegen die
Forderung nicht zu rechnen ist.
- Wenn Ihnen als Gläubiger der Forderung
Einwendungen oder Einsprüche des Schuldner bekannt sind, kann sich das gerichtliche
Mahnverfahren aus verschiedenen Gründen sogar verbieten.³
- Dann ist daran zu denken, gleich
in das gerichtliche Klageverfahren zu springen.
Durch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens
durch meine Kanzlei entstehen für Sie zunächst keine Anwaltsgebühren, sondern lediglich eine
Pauschale von 20,00 Euro¹ (zzgl. 19% UST) und zzgl. der anfallenden Gerichtskosten². Dies
gilt für einen Forderungsumfang bis maximal 1.000,00 Euro. Bei höheren
Fordrungen wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an meine Kanzlei.
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zum kostenfreien Anfrageformular
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¹ Die Anwaltsordnung erlaubt es RAen in
außergerichtlichen Angelegenheiten, gerichtlichen Mahnverfahren sowie
Zwangsvollstreckungsverfahren auch für weniger als die gesetzlichen
Gebühren tätig zu werden, sofern der Auftraggeber seinen gegen den Schuldner
bestehenden Gebührenerstattungsanspruch an den RA abtritt und der nicht
abtretungsfähige Teil in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung,
der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des RAes steht
Daher gilt dieses Angebot nur für einen
Forderungsumfang bis 1.000,00 Euro. Eventuelle Teilzahlungen des Schuldners
müssen zunächst auf den Gebührenerstattungsanspruch des RAes angerechnet
werden. Gemäß § 4 Abs. 2 RVG nehme ich einen Teil des Erstattungsanspruches
des Auftraggebers gegen den Schuldner an Erfüllung statt an.
² Die Gerichtskosten richten sich nach
dem Streitwert und können
hier
eingesehen werden.
³ Wenn der Schuldner jedoch wider Erwarten
gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, muss entschieden werden,
ob das dann folgende gerichtliche Verfahren durchgeführt werden soll.
Diese sich anschließende Gerichtsverfahren
ist kein Beitreibungsverfahren mehr und muss nach den gesetzlich vorgeschriebenen
Gebühren abgerechnet werden.
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